Vereinsrecht: Jährliche Versammlung geht auch virtuell

Es sei nur am Rande erwähnt, dass wir unsere alljährliche Mitgliederversammlung auch virtuell durchführen könnten (vielleicht würde sich dann auch Jörgi wieder „einloggen“). Wir würden damit auf jeden Fall verhindern, dass einige Mitglieder die Versammlung frühzeitig und unerlaubt verlassen, um z.B. am Tresen abzuhängen. Insofern als dass die virtuelle Vereinsversammlung vielleicht sogar effizienter wäre, hat auch das Oberlandsgericht Hamm virtuell durchgeführte Versammlungen für zulässig und rechtskräftig befunden. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Vereine die Ausgestaltung der Struktur selbst bestimmen können. Ein tatsächliches räumliches Zusammentreffen sei demzufolge nicht zwingend erforderlich. Es müsse aber sichergestellt sein, dass nur die Vereinsmitglieder zum virtuellen Raum zutritt haben. …und das ist online ja sogar leichter als im Bistro. Allerdings weiß ich nicht genau, wie man online sicherstellen will, dass auch dort nicht einfach jemand zwischendurch abhaut…? 😉

Abi 92

Eine Antwort auf „Vereinsrecht: Jährliche Versammlung geht auch virtuell“

  1. Wir vom Vereinsverbund Nord sind absolut gegen diese Virtualisierung von Versammlungen, da doch Vereine dazu dienen soziale Kontakte zu pflegen, was virtuell sicher nicht das selbe Niveau erreichen kann wie im direkten Gegenüber angesicht zu Angesicht. Daher werden wir vom Vereinsverbund Nord gegen dieses Urteil Widerspruch einlegen zu Not gehen wir bis vor das Verfassungsgericht.

    Freundlichst Ihr
    Prof. Dr. Dr. Dr. Claudius von Grafenhorn
    Aufsichtsratsvorsitzender
    Vereinsverbund Nord

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